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Urteil: Sonderkündigung von langsamen Internet auch nach Preisminderung

Seit einigen Jahren können Kunden den Paketpreis mindern oder von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, wenn ihre Internetleitung dauerhaft zu langsam ist. Wie das Landgericht Köln urteilte, verhindert eine vorab erfolgte Preisminderung nicht das Recht auf Sonderkündigung. Die Telekom wollte einem Kunden die Kündigung untersagen, da dieser ja bereits weniger bezahlte als bisher.

Mehr Kundenrechte bei zu langsamen Internet 

Seit Ende 2021 können Kunden gegen ihren Mobilfunkanbieter vorgehen, wenn dieser anhaltend deutlich weniger Surfgeschwindigkeit als vertraglich vereinbart liefert. Ist das der Fall haben Kunden die Option, den Paketpreis zu mindern oder von einer außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen. Dass mit dieser Regelung nicht entweder/oder gemeint ist, sondern Kunden durchaus beide Optionen nacheinander zustehen, entschied nun das Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 6 U 76/23.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband, nachdem sich ein Kunde der Telekom bei den Verbraucherschützern über den Netzbetreiber beschwert hatte. Denn die Telekom lieferte an seinem Anschluss deutlich weniger als der Tarif vorsah, so dass sich der Kunde rechtlich korrekt um eine Preismindersung des Paketpreises bemühte. Diese gewährte die Telekom auch, teilte gleichzeitig jedoch mit, dass mit der Minderung das Recht auch Sonderkündigung entfalle.  

Urteil: Kündigung weiterhin möglich

Wäre das rechtlich korrekt, wären Kunden dauerhaft an Verträge gebunden, die nicht die versprochene Leistung liefern, so die Verbraucherschützer und reichten Klage gegen die Auffassung der Telekom ein. Das Landgericht Köln schloss sich dem vzbv an und entschied, dass „das entfallende Sonderkündigungsrecht die Rechtslage falsch darstellt und damit irreführend ist“. Das Gericht stellte klar, dass Kunden bei einer zu langsamen Internetgeschwindigkeit mindern oder kündigen dürfen, das Recht auf eine außerordentliche Kündigung jedoch immer bestünde und nicht durch die Inanspruchnahme einer Minderung entfalle.

Außerdem heißt es in der Urteilsbegründung, dass zu geringe Geschwindigkeiten auch durch eine Preisminderung nicht automatisch zu einer vertragsgemäßen Leistung werden. Deshalb soll die aktuelle Rechtslage Kunden in die Lage versetzen, „sich besser gegen Schlechtleistungen ihres Internetanbieters zur Wehr zu setzen“. Im Verfahren stellte der Wegfall des Sonderkündigungsrechts jedoch keinen überprüfbaren Vertragsbestandteil dar, so dass das Landgericht in diesem Punkt zugunsten der Telekom entschied. Beide Parteien haben den Angaben nach Berufung eingelegt.

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