Gefällt das Programm der öffentlich-rechtlichen Sender rund um ARD und ZDF nicht, befreit das nicht von der Zahlung des Rundfunkbeitrag (GEZ). Zu dieser Entscheidung kam jüngst der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Lesen Sie alle Details in diesem Artikel.
Rundfunkbeitrag für öffentlich-rechtliche Programme
Der Rundfunkbeitrag ist für viele Menschen ein Ärgernis. Den einen sind die Kosten zu hoch, die anderen lehnen die Haushaltsabgabe, die pauschal von jedem Haushalt erhoben wird, konsequent ab. Manche Menschen sind auch einfach mit dem Programm unzufrieden, welches ARD, ZDF, Deutschlandfunk und Co. tagtäglich senden. Doch befreit diese Unzufriedenheit von der Pflicht zur Zahlung? Dieser Frage ging der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach.
Im vorliegenden Fall klagte eine Frau aus dem Raum Rosenheim und verweigerte die Zahlung des Rundfunkbeitrags. In ihren Augen fehle es dem Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an Meinungsvielfalt. Das führe zu einem „generellen strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“. Am Verwaltungsgericht München war die Klägerin gescheitert, konnte den Fall jedoch in der nächsten Instanz dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorlegen.
GEZ muss gezahlt werden – auch wenn das Programm nicht gefällt
Der BayVGH schloss sich jedoch unter dem Aktenzeichen 7 BV 22.2642 der Vorinstanz an und lehnte die Berufung ab. Dabei machten die Richter deutlich, dass der Rundfunkbeitrag grundsätzlich und gemäß der regelmäßigen Rechtsprechung als „Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs“ verstanden wird. Deren Ziel sei es, „eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen“.
Ob und wie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die im Grundgesetz verankerte Programmfreiheit umsetzen, obliege der Kontrolle der plural besetzten Aufsichtsgremien. Die se hätten auch zu prüfen, ob die Inhalte die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen. Das soll auch vor der Einflussnahme Außenstehender schützen. Eine Unzufriedenheit mit dem Programm sowie „andere Fragen der Programm- und Meinungsvielfalt“ stellen den Rundfunkbeitrag nicht in Frage und wirken sich nicht auf dessen Erhebung aus. Das heißt, dass Menschen, die mit dm Programm unzufrieden sind, nicht von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit sind. Sie können jedoch die „Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten zu den gesetzlich vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten“ nutzen und dort ihre Beschwerde vorbringen.