In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bruchsal hat Telefónica o2 den Kürzeren gezogen. Der Netzbetreiber forderte von einem Kunden trotz Kündigung weiterhin Gebühren ein, konnte die Rechtmäßigkeit der Forderung jedoch nicht belegen. Im Vorfeld argumentierte o2 damit, dass der Kunde den Vertrag auch nach der Kündigung weitergenutzt hätte.
o2 fordert Gebühren für gekündigten Vertrag
Obwohl der Vertrag gekündigt wurde, forderte o2 weiterhin Gelder ein. Der betroffene Kunde wehrte sich gegen die Forderung und zog mit dieser schlussendlich vor das Amtsgericht Bruchsal. Die zuständigen Richter gaben ihm Recht und erklärten die von o2 vorgebrachte Forderung für unbegründet. Auch deshalb, weil der Netzbetreiber jeglichen Nachweis über die Rechtmäßigkeit schuldig blieb.
Der Vertrag wurde im Juni 2016 geschlossen und 2018 gekündigt, teilt die mit dem Ausfechten des Vorfalls betraute Anwaltskanzlei Johannes aus Hamburg mit. Doch trotz der Kündigung forderte o2 auch nach dem Vertragsende weiterhin Gebühren ein. Dabei argumentierte der Netzbetreiber damit, dass der Kunde den Tarif weiterhin verwendet hätte. Ob in den Augen von o2 damit eine stillschweigende Verlängerung stattgefunden hat bleibt offen.
o2-Vertrag soll weitergenutzt worden sein
Insgesamt forderte o2 für die vorgebliche Nutzung nach dem Termin der Kündigung 166,51 Euro ein. Die Summe sei gerechtfertigt, da der Kunde den Tarif „nach der Kündigung weiterhin genutzt“ habe. Dieser wehrte sich jedoch gegen die Forderung und beharrte auf den Termin der Kündigung, die er als Vertragsende verstand. Auch die Nutzung nach diesem Datum verneinte er. Nachdem o2 auf die Forderung bestand, wandte sich der Kunde an die Anwaltskanzlei. Wie diese mitteilt, ging der Entscheidung vor dem Amtsgericht ein längerer Schriftwechsel mit verschiedenen Inkassobüros voraus.
Schlussendlich forderte o2 über ein Inkassobüro eine Summe von rund 470 Euro ein und erklärte die „außerordentliche und fristlose Kündigung der zur Kundennummer geschlossenen“ und bereits durch den Kunden gekündigten Verträge. Außerdem macht das Unternehmen einen Schadensersatz geltend, der durch die „vorzeitige Vertragsauflösung“ entstanden sei. Daraufhin reichte der Kunde Anfang 2019 Klage ein.
Amtsgericht entscheidet für o2-Kunden
Das nun zuständige Amtsgericht Bruchsal forderte o2 auf, die Forderung zu begründen. Dem kam das Unternehmen nicht nach. Deswegen entschied das Amtsgericht unter dem Aktenzeichen 4 C 10/19 in einem Versäumnisurteil für den Kunden. Dort heißt es:
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag von 469,56 EUR wie in dem Schreiben vom 15.11.2018 aufgeführt […] zu zahlen.
Rechtsanwalt Kay Ole Johannes, der den Kläger vertreten hat, meint: „Es gibt bedauerlicherweise Unternehmen, die erst dann reagieren, wenn eine gerichtliche Klärung droht. Viele Kunden begehen den Fehler, dass sie Abbuchungen nur widersprechen – ohne anwaltliche Rückendeckung. Das hat häufig zur Folge, dass sich Inkassobüros mit immer neuen Forderungen melden. In diesen Fällen sollte zügig der Rechtsweg eingeschlagen werden.“