Die Schufa sammelt zahlreiche Informationen über die Zahlungsmoral deutscher Verbraucher. Darunter nicht nur negative Einträge, sondern auch positive. Letztere darf o2 gemäß eines Urteils des Landgerichts München I nicht (mehr) an die Schufa weitergeben und verstößt mit einer Übermittlung gegen Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
o2 darf Positiv-Daten nicht weitergeben
Bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags werden viele persönliche Daten mit dem Anbieter geteilt. Neben dem Namen, der Adresse, dem Geburtsdatum und den Bankdaten gehören dazu regelmäßig auch die Zahlungsmoral und das finanzielle Ausfallrisiko. Dafür bedienen sich die Netzbetreiber und Discounter verschiedener Wirtschaftsauskunfteien wie der Schufa. Diese sammeln nicht nur Daten über Verbraucher, sondern schätzen anhand dieser Informationen auch ein, wie wahrscheinlich diese ihren finanziellen Verpflichtungen – etwa die regelemäßige Zahlung für ein Handy oder einen Vertrag . nachkommen können. Dieses sogenannte Scoring ist oft undurchsichtig und arbeitet nicht selten mit veralteten Daten.
Das Landgericht München I entschied nun, dass nicht alle Daten und Informationen von Kunden ihren Weg zu Schufa und Co. finden dürfen. Im vorliegenden Fall hatte der Netzbetreiber o2 bei einem Vertragsabschluss nicht nur Informationen über den Kunden bei der Schufa eingeholt, sondern seinerseits auch Daten von diesem übermittelt. Und zwar nicht nur negative wie ausgefallene Zahlungen, sondern auch sogenannte Positivdaten. Dabei handelt es sich um allgemeine Details zum Vertrag. Zum Beispiel um welche Art Vertrags es sich handelt, das Datum des Vertragsabschlusses und die Laufzeit.
Positv-Daten gehören zum Datenschutz
Das Problem an diesen Informationen: Sie haben nichts mit der Zahlungsmoral des Kunden zu tun und geben keinerlei Auskunft über dessen Zahlungsverhalten oder potentielle Zahlungsausfälle. Wie die Kanzlei Dr Stoll & Sauer zusammenfasst, ging es vorrangig um diese Vertragsklausel:
„Wir übermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information über den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die SCHUFA, wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 DSGVO).“
Allerdings sah das Landgericht München diese Klausel unter dem Aktenzeichen 33 O 5976/22 nicht als ausreichend an, um Positiv-Daten an die Schufa weiterzugeben. Die DSGVO stelle hier keine ausreichende Rechtsgrundlage dar, die dieses Vorgehen rechtfertige, heißt es. Denn für einen Vertragsabschluss mit der Telefónica sei die Weitergabe schlicht unnötig. Deswegen überwiege hier das Interesse der Verbraucher am Schutz ihre Daten.
Schufa und Co. erhalten zu viele Daten
Aus diesem Grund stellten sich die Richter auf die Seite der Verbraucherzentrale und entschieden, dass die Weitergabe der Positiv-Daten nicht gerechtfertigt sei. Sie seien nicht relevant, um Rückschlüsse auf die Kreditwürdigkeit von Kunden zu ziehen und dürfen deshalb nicht an die Schufa und andere Auskunfteien übermittelt werden. Gegen Telekom und Vodafone laufen den Angaben nach derzeit ähnliche Verfahren, da auch dort die Weitergabe von Positiv-Daten üblich ist.
Das Urteil des Landgerichts München I ist noch nicht rechtskräftig. Offenbar hat Telefónica (o2) Berufung eingelegt. Die Kanzelei Dr. Stoll & Sauer hofft auf einen positiven Ausgang. Denn: „Das Urteil könnte auch Auswirkungen auf andere Branchen haben, in denen Positivdaten gesammelt werden, wie beispielsweise die Energiewirtschaft.“