Trotz kundenfreundlicher EU-Roamingverordnung bietet das Gesetz noch immer Schlupflöcher. Vor allem auf Flugreisen und Kreuzfahrten kann die mobile Kommunikation teuer werden. Das musste auch eine Kundin von PremiumSIM erfahren, die vor Gericht gegen eine Rechnung von mehr als 800 Euro vorging.
Roaming auf Schiffen und Flügen
Seit 2017 gehören hohe Roamingkosten der Vergangenheit an. Denn seit Juni 2017 roamen die meisten Mobilfunkkunden im EU-Ausland wie daheim. Das heißt, dass der inländische Tarif auch im Ausland gilt und keine Zusatzkosten verursacht. Bereits vor dieser Regelung galten bindende Roaming-Höchstgrenzen. Allerdings gibt es nach wie vor Stolperfallen. Zum Beispiel bei Flügen sowie auf Fähren und Kreuzfahrtschiffen. Denn oft sind auf diese Reisen die Landnetze nicht verfügbar. Stattdessen stehen hier meist nur Satellitennetze zur Verfügung. Diese fallen jedoch nicht unter die EU-Roamingverordnung.
Diese Erfahrung musste auch eine Kundin von PremiumSIM machen, die 2016 einen Tarif mit Allnet-Flat und 3 GB LTE-Datenvolumen für knapp 10 Euro pro Monat gebucht hatte. Im Tarif war ein monatliches Volumen von 1 GB für das EU-Roaming inklusive. Als sie sich im März 2017 auf eine Kreuzfahrt von Kiel nach Norwegen über Dänemark begab, nutzt sie ihr Smartphone auch an Bord. Am nächsten Tag erhielt sie eine SMS von PremiumSIM mit der Bitte um einen Rückruf. Kurz darauf traf eine Email ein, die darüber informierte, dass über den Tarif hohe Kosten angefallen seien. Zudem teilte PremiumSIM mit, dass auf Fähren, Schiffen und Co. hohe Kosten entstehen können. Den mobilen Internetzugang habe man vorsorglich gesperrt.
800 Euro Handyrechnung nach Kreuzfahrt
Wieder daheim angekommen, erhielt die Kundin eine Rechnung von PremiumSIM. In dieser forderte der Anbieter insgesamt 816,86 Euro ein. 9,99 Euro davon fielen auf den Paketpreis des Tarifs. Insgesamt 678,0462 Euro netto seien durch die Nutzung an Bord entstanden. Denn die mobile Kommunikation habe hier nicht über das Mobilfunknetz, sondern über die Satellitenverbindung der Reederei stattgefunden. Die Kundin weigerte sich, die hohe Summe zu bezahlen. Sie überwies lediglich den vereinbarten Paketpreis von 9,99 Euro.
Da auch mehrere Mahnungen die Kundin nicht zum Einlenken bewegen konnte, zog PremiumSIM schließlich vor Gericht und forderte die Begleichung der offenen Posten. In den Augen des Anbieters sei die Kundin zur Zahlung verpflichtet. Denn die Leistung – das ergab eine technische Prüfung – sei unstrittig in Anspruch genommen worden. Außerdem haben man korrekt über die Kosten informiert. Dass das erst am nächsten Tag erfolgte sei der Technik geschuldet. Diese lasse eine solche Information erst 24 Stunden nach dem Einwählen des Kunden zu. Zudem habe Kunde selbst eine Informationspflicht und muss sich vor Reiseantritt über mögliche Zusatzkosten informieren.
Richter urteilen für den Kunden
Das Amtsgericht Charlottenburg konnte dieser Argumentation nicht folgen. In den Augen der Richter geschah die Warnung mit einem Tag Verzögerung viel zu spät, um den Kunden vor Schaden zu bewahren. Zudem war die SMS völlig ungeeignet, um als Information oder Warnung zu gelten, da sie lediglich die Bitte um einen Rückruf enthielt. Außerdem hielt es das Gericht für fragwürdig, weshalb eine Information erst nach 24 Stunden möglich sein solle. Bei Aufenthalten im Netz von Dänemark und Norwegen hätte eine Information problemlos erfolgen können. Zumal die Kundin, so die Auffassung der Richter, die teure Satellitenverbindung gar nicht in Anspruch genommen hätte, wäre sie über die Kosten informiert gewesen.[/vc_column_text][vc_message message_box_style=“outline“ message_box_color=“turquoise“]Trotz Roamingabschaffung gelten weiterhin Stolperfallen beim Auslandsaufenthalt. Das können nicht nur europäische Länder, die gar nicht zur EU gehören (Zum Beispiel die Schweiz, Monaco, ect). sein, sondern auch Reisen auf Fähren, Schiffen und per Flugzeug. Hier sollten sich Kunden vorab über mögliche Zusatzkosten informieren.[/vc_message][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]Zwar sei die Forderung von PremiumSIM unstrittig, da die Leistungen nachweisbar in Anspruch genommen wurde, dem stehe jedoch ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe durch die Kundin gegenüber. Denn dieser sei durch die Verletzung von Warn-, Fürsorge- und Schutzpflichten entstanden. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Entsprechend wurde die Klage unter dem Aktenzeichen 219 C 21/19 angewiesen.