Seit Dezember 2021 dürfen Mobilfunkanbieter für die Mitnahme einer Rufnummer keine Gebühren mehr erheben. Das gilt laut Bundesnetzagentur nicht nur für externe, sondern auch für interne Portierungen. Allerdings gibt es Ausnahmen, durch die Kunden dennoch zur Kasse gebeten werden können. Welche das sind, erklären wir hier.
Portierung auch intern kostenlos
Seit Dezember 2021 ist die Rufnummernmitnahme von einem Anbieter zu einem anderen kostenlos möglich. Mobilfunkanbieter dürfen für die Portierung keine Gebühren mehr erheben und müssen die Mitnahme für Kunden ohne weitere Kosten möglich machen. Doch gilt diese Regelung nur für externe Wechsel, also dann, wenn Kunden von einem Unternehmen zum einem anderen wechseln?
Die Bundesnetzagentur sagt nein. Auch interne Portierungen, also Rufnummernmitnahmen zwischen Marken eines Unternehmens, fallen unter diese Regelung und dürfen von den Anbietern nicht mit einer Portierungsgebühr belegt werden. Den Kollegen von Teltarif teilte die Bundesnetzagentur auf Nachfrage mit:
Markenname“, „Konzernzugehörigkeit“ etc. sind für Endnutzer für die Frage der Rufnummernmitnahme […] rechtlich nicht von Relevanz. Der Vertragspartner des Endnutzers muss sich eindeutig aus den Vertragsunterlagen ergeben.
Bietet ein Anbieter seinem Bestandskunden einen Tarifwechsel an, so hat ein Bestandskunde einen Anspruch darauf, die Rufnummer beizubehalten. Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen Endnutzern, ebenso wie bei einem Wechsel des Anbieters, dabei keine direkten Entgelte für eine Rufnummernmitnahme berechnet werden. Ein Entgelt für eine „Portierung“ ist demzufolge dem Endnutzer gegenüber überhaupt nicht mehr statthaft. Sollten dennoch gegenüber dem Endnutzer Entgelte für eine Rufnummernmitnahme erhoben werden, sollte dies im konkreten Einzelfall der Bundesnetzagentur angezeigt werden (über das Kontaktformular auf dem Verbraucherportal der Bundesnetzagentur).
Nicht ausgeschlossen ist, dass ein (nicht reguliertes) „Bearbeitungsentgelt“ für den Marken- bzw. Tarifwechsel erhoben wird, soweit dies vertraglich vereinbart ist (vgl. dazu insbesondere die Leistungs- und Preisverzeichnisse des jeweiligen Anbieters). Ferner können sich die Anbieter untereinander Entgelte für eine Portierung in Rechnung stellen. Diese dürfen die einmaligen Kosten nicht überschreiten und unterliegen einer nachträglichen Entgeltregulierung.
Schlupfloch Tarifwechselgebühr
Wie die Bundesnetzagentur erklärt, dürfen auch bei internen Wechseln keine Gebühren für die Rufnummernmitnahne anfallen. Allerdings bewahrt das Kunden nicht immer vor zusätzlichen Kosten. Denn der Anbieter darf bei einem Tarif- oder Markenwechsel weiterhin eine Bearbeitungsgebühr verlangen, sofern diese vertragliche festgelegt ist und sich zum Beispiel im Kleingedruckten oder der Preisliste findet.
Dieses Schlupfloch ermöglicht es Mobilfunkanbietern also dennoch die Erhebung von Gebühren, sofern diese nicht als Portierungsentgelt, sondern als „Wechselgebühr“, „Tarifwechselgebühr, „Bearbeitungsgebühr“ oder ähnliches bezeichnet werden. Wer hingegen seit dem 1. Dezember 2021 tatsächlich eine Portierungsgebühr bezahlen musste, kann dies der Bundesnetzagentur melden und eine Erstattung verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Anbieter die Gebühr auf der Rechnung auch tatsächlich als Portierungsgebühr oder ähnliches ausgewiesen hat. Bei Tarifwechselgebühren und Co. ist eine Erstattung hingegen nicht möglich.
FAQ zur internen Portierung
Dürfen Anbieter Portierungsgebühren erheben?
Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen Mobilfunkanbieter keine Tarifwechselgebühren mehr verlangen. Interne wie auch externe Portierung müssen kostenlos möglich sein.
Sind Tarifwechselgebühren zulässig?
Tarifwechsel-, Wechsel- oder Bearbeitungsgebühren sind weiterhin erlaubt und dürfen erhoben werden, sofern sie vertraglich vereinbart wurden. Also zum Vertragsabschluss im Kleingedruckten oder der Preisliste festgelegt wurden.
Was tue ich, wenn trotzdem Portierungsgebühren erhoben werden?
Wer nach dem 1. Dezember 2021 eine Portierungsgebühr bezahlen musste, kann sich an die Bundesnetzagentur wenden und den Vorfall melden. Hier wird die Behörde für eine Erstattung sorgen.