Seit dem 1. Dezember 2021 haben Nutzer ein Recht auf schnelles Internet. Nun hat die Bundesnetzagentur die Kriterien veröffentlicht, nach denen sich Kunden, die ihren Anbieter deswegen in die Pflicht nehmen möchte, richten müssen. So geht's.
Recht auf schnelles Internet
Zum 1. Dezember 2021 sind weitreichende Anpassungen im Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten. Eine der Neuerungen ist das sogenannte „Recht auf schnelles Internet. Das heißt, dass Anbieter Kunden nicht nur vorab über die Geschwindigkeit am Anschluss informieren, sondern diese auch tatsächlich liefern müssen. Ist das nicht der Fall haben Kunden nun die Option, den Vertrag außerordentlich mit eine Frist von einem Monat zu kündigen oder eine Entschädigung geltend zu machen.
Konkret ist hier bereits ab dem dritten Tag einer Störung oder dauerhaften Mindergeschwindigkeit eine Entschädigung von 10 Prozent des Paketpreises (mindestens jedoch 5 Euro) vorgesehen. Ab fünf Tagen sind es 20 Prozent bzw. mindestens 10 Euro. Bislang unklar war jedoch, wie Kunden hierbei konkret vorgehen müssen. Denn die abweichenden Geschwindigkeiten, Störungen und Co. müssen nachgewiesen werden. Dafür hat die Bundesnetzagentur nun eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die diese Regeln final festlegt.
Langsames Internet nachweisen – So geht's
Um den Paketpreis mindern bzw. eine Entschädigung geltend machen zu können, muss die Geschwindigkeit des Anschluss an drei unterschiedlichen Kalendertagen mindestens 30-mal gemessen werden. Dabei muss zwischen den Tagen jeweils mindestens ein Kalendertag liegen. Außerdem müssen die Messungen über den Tag verteilt werden, um und so ein umfassendes Bild zu liefern. Aus diesen Messpunkten ergeben sich dann die Abweichungen, die die Bundesnetzagentur wie folgt erklärt:
Für die Annahme einer minderungsrelevanten Abweichung bei der minimalen Geschwindigkeit reicht es, wenn an zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird. Für die maximale Geschwindigkeit ist eine Minderleistung gegeben, wenn an zwei von drei Messtagen 90 Prozent des Maximums nicht einmal erreicht werden. Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit liegt eine Abweichung vor, wenn diese nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird.
Die Messungen sollten mit der App Breitbandmessung der Bundesnetzagentur durchgeführt werden. Welche Vorgaben es dabei einzuhalten gibt, erklärt die Aufsichtsbehörde in der App. Mit den so gemessenen Daten können Kunden ab dem 13. Dezember 2021 Minderungen oder eine außerordentliche Kündigung gemäß der Neuregelung des TKG vornehmen und die dafür notwendigen Abweichungen nachweisen.
Übersicht Nachweisregeln
- Messung mit der App Breitbandmessung der Bundesnetzagentur
- mindestens 30 Messungen an drei verschiedenen Kalendertagen
- über den Tag verteilt messen
- zwischen Tagen muss mindesten ein Kalendertag liegen
Minderung möglich, wenn:
- minimale Geschwindigkeit an zwei von drei Messtagen unterschritten
- maximale Geschwindigkeit an zwei von drei Messtagen nicht einmal zu 90 Prozent erreicht
- Normal-Geschwindkeit nicht in 90 Prozent der Messungen gegeben
FAQ zum Nachweis vom langsamen Internet
Was ist das Recht auf schnelles Internet?
Im Telekommunikationsgesetz ist festgelegt, dass Anbieter die zugesicherte Geschwindigkeit auch liefern müssen. Bei Missachtung können Kunden den Paketpreis mindern oder eine Sonderkündigung nutzen.
Mit welcher Frist kann ich bei langsamen Internet kündigen?
Das TKG legt hierfür eine Frist von einem Monat fest.
Um wie viel kann ich den Paketpreis mindern?
Ab dem dritten Tag der Störung oder zu langsamen Geschwindigkeit lässt sich der Preis um 10 Prozent des Paketpreises (mindestens jedoch 5 Euro) mindern. Ab fünf Tagen sind es 20 Prozent bzw. mindestens 10 Euro.