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Handyverträge leichter kündigen – Das ändert sich am 1. Dezember 2021

Eine Novellierung des Telekommunikationsgesetz vereinfacht die Kündigung von Handyverträgen. Dabei fallen die Fristen und Verlängerungen in Zukunft deutlich kundenfreundlicher aus. Auch Vertragsabschlüsse am Telefon sind strengeren Regeln unterworfen. Ebenso gibt es Neuerungen  bei Drittanbieterleistungen, Portierlogen und mehr. Was dann gilt, erklärt dieser Ratgeber.

Neuregelung tritt in Kraft

Die Neuregelung des TKG und damit zahlreiche Verbesserungen für Kunden treten in Kraft. Seit dem 1. Dezember 2021 gelten diese nicht nur für Neukunden, sondern auch für Bestandskunden, deren Verträge bereits vor Dezember 2021 abgeschlossen wurden. Eine weitere Neuregelung ist zudem, dass die Portierung einer Handy- oder Festnetznummer nichts mehr kosten darf. Die bislang gültigen 6,82 Euro entfallen.

Kürzere Kündigungsfristen für Handyverträge

Ab dem 1. Dezember 2021 gelten kundenfreundlichere Regeln für die Kündigung von Handyverträgen. Dadurch verlängern sich diese nicht mehr um weitere 12 Monate, wenn Kunden vergessen, eine Kündigung einzureichen. Stattdessen werden die Tarife monatlich kündbar und sind dadurch deutlich kurzfristiger beendbar als bisher.

Allerdings sind weiterhin Vertragslaufzeiten von bis zu 24 Monaten erlaubt. Lediglich die langwierige automatisch Verlängerung, mit der Nutzer direkt für ein weiteres Jahr gebunden sind, wird aufgehoben. Bislang unklar ist, ob die Neuregelung auch für Bestandskunden gilt oder nur für Neukunden, deren Vertrag erst nach dem 1. Dezember 2021 beginnt.

Neuregelungen ab 1. Dezember 2021 – Überblick

  • Kündigungsfrist bei Laufzeitverträgen von einem Monat
  • Telefon-Verträge nur nach Zustimmung des Kunden und vorheriger Information in Textform
  • Verpflichtende Information über optionalen Tarif (einmal jährlich)
  • Recht auf schnelles Internet
  • Entschädigung bei Störungen
  • Vereinfachungen und Entschädigungen bei Rufnummernmitnahme
  • Anschlusssperrungen erst ab 100 Euro Verzug
  • Drittanbieterleistungen mit mehr Informationen

Mehr Rechte bei Telefonverträgen

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft den Abschluss von Verträgen am Telefon. Diese standen in der Vergangenheit immer wieder in der Kritik, da per Telefon besonders häufig eine Übervorteilung von Kunden stattfand. Das soll in Zukunft nicht mehr in diesem Maße möglich sein. Denn Anbieter, die Verträge am Telefon offerieren, sind ab Dezember 2021 verpflichtet, eine Vertragszusammenfassung in Textform vorzulegen. Und zwar bevor ein wirksamer Vertragsabschluss stattfindet.

Das heißt, dass Kunden nach dem Gespräch detailliert darüber informiert werden müssen, was der Anbieter aktivieren möchte. Erst wenn der Kunde dem explizit zustimmt, kommt der Vertrag wirksam zustande. Dabei müssen in der Vertragszusammenfassung wichtige Daten enthalten sein:

  • Kontaktdaten des Anbieters
  • wesentliche Vertrags- und Tarifsdetails
  • Aktivierungsgebühren
  • Laufzeit sowie Bedingungen für Verlängerung und Kündigung

Bei Angeboten am Telefon wird es in Zukunft so sein, dass Anbieter bestimmte Tarife und Verträge offerieren, diese bei Zustimmung des Kunden im System hinterlegen und anschließend die Zusammenfassung in Textform an den Kunden senden. Bis dieser dem Abschluss tatsächlich zustimmt, ist der Vertrag jedoch schwebend unwirksam. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erklärt:

Geben Sie keine Genehmigung für den Vertrag, ist er nicht wirksam geworden. Der Anbieter hat dann nicht einmal Ansprüche Ihnen gegenüber, wenn er gleich nach dem Telefonat auf die neuen Leistungen umgeschaltet hat. Sie müssen dafür dann nicht zahlen. Stellen Sie also mit der zugeschickten Zusammenfassung fest, dass der Vertrag für Sie nicht in Frage kommt, können Sie an dieser Stelle noch leicht ablehnen. 

Info über optimalen Tarif einmal jährlich

Damit sich Kunden nicht im Tarifdschungel verlieren und zu lange einen nicht mehr passenden Tarif nutzen, sind die Anbieter ab Dezember 2021 verpflichtet, einmal pro Jahr über den optimalen Tarif zu informieren. Konkret muss der Anbieter hier eine Empfehlung auf Basis des aktuellen Tarifs aussprechen. Auch dann, wenn diese günstiger als das aktuelle Angebot ist oder weniger Inhalt bietet. Das darf zudem nicht nur telefonisch erfolgen, sondern mindestens auch in Textform.

Rechte bei zu langsamen Internet

Konkretisiert werden auch die Möglichkeiten, die Kunden bei einer sogenannten Schlechtleistung haben. Also dann, wenn sich der Tarif nicht wie vereinbart nutzen lässt. Zwar gibt es hier vor allem für Internetanschlüsse bereits Vorgaben, die die Tarife mindestens erfüllen müssen, bislang hatten Kunden dennoch wenig Handhabe, um gegen eine Schlechtleistung vorzugehen. 

Wer umzieht und den Internettarif nicht mehr nutzen kann – etwa weil er nicht wie vereinbart angeboten wird – kann in Zukunft mit einer Frist von einem Monat kündigen. Bislang sah das Telekommunikationsgesetz eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Bei Störungen steht Nutzern nun ab dem dritten Tag eine Entschädigung von 10 Prozent des Paktpreises bzw. mindestens 5 Euro zu. Ab dem 5. Tag sind es 20 Prozent bzw. mindestens 10 Euro. Kann der Anbieter Installations- oder Kundendiensttermine nicht einhalten, können Kunden ebenfalls 20 Prozent bzw. mindestens 10 Euro Entschädigung geltend machen.Gesetzlich verankert wird zudem das Recht auf schnelles Internet.

Rufnummernmitnahme wird einfacher

Bei der Portierung einer bestehenden Rufnummer muss der alte Anbieter die Leitung bis zu erfolgreichen Umstellung aufrecht erhalten. Das soll sicherstellen, dass Kunden erreichbar bleiben, wenn die Mitnahme schief geht. Für diese Übergangszeit dürfen jedoch maximal 50 Prozent der vereinbarten Paketpreise erhoben werden. Dabei gilt weiterhin, dass die Portierung binnen eines Arbeitstages abgeschlossen sein muss. Ist das nicht der Fall stehen Kunden in Zukunft Entschädigungen zu. Und zwar 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts, aber mindestens 10 Euro, für jeden weiteren Arbeitstag, an dem die Verbindung unterbrochen ist. Schlägt die Rufnummernportierung gänzlich fehl, sind es sogar 10 Euro pro Tag, beginnend ab Tag zwei nach der geplanten Übernahme.

Bei Abo- und Drittanbieterdiensten gilt in Zukunft der Mobilfunkanbieter als Ansprechpartner bei kritischen Forderungen. Außerdem muss dieser bei der Abrechnung solcher Leistungen ganz konkrete Angaben zum jeweiligen Drittanbieter machen. Dazu gehören:

  • die ladungsfähige Adresse des Drittanbieters
  • eine nationale Ortsfestnetznummer oder kostenfreie Kundendienstrufnummer
  • einen Hinweis auf eine Internetseite des Drittanbieters

Gesperrt werden darf ein Anschluss jedoch erst, wenn mindestes 100 Euro aufgelaufen sind. Dabei muss die Sperre mindestens zwei Wochen vorab schriftlich angekündigt werden. Anschließend ist jedoch nur die Sperrung der Anschlüsse und Dienste erlaubt, für die ein Zahlungsverzug vorliegt. Wer also lediglich den Handyvertrag nicht bezahlt hat, dem darf nicht zusätzlich der Festnetzanschluss gesperrt werden.

FAQ zur Novellierung des TKG 2021

Welche Verbesserungen bringt die Novellierung?

Die Novellierung verbessert die Rechte von Kunden und Verbrauchern. Zum Beispiel, in dem die Kündigungsfristen verkürzt werden oder die Rechte bei Telefon-Verträgen gestärkt werden.

Welche Kündigungsfrist gilt ab Dezember 2021?

Ab dem 1. Dezember 2021 dürfen sich Handyverträge nicht mehr um mehr als einen Monat automatisch verlängern. Dadurch können Kunden, die die fristgerechte Kündigung verpassen, die Tarife monatlich kündigen und sind kein weiteres Jahr gebunden.

Welche Regeln gelten für Telefon-Verträge?

Anbieter, die Kunden Verträge per Telefon offerieren, müssen diesen ab Dezember 2021 eine Vertragszusammenfassung in Textform zusenden. Erst wenn Kunden dieser explizit zustimmen, wird der Telefonvertrag wirksam.

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