Kunden können selbst entscheiden, in welchem Gerät sie ihren Mobilfunktarif verwenden möchten. Eine Einschränkung, zum Beispiel im Kleingedruckten, ist nicht zulässig, so der Bundesgerichtshof. Damit bestätigt die oberste deutsche Instanz ein Urteil des Landgerichts München I und sorgt für mehr Verbraucherrechte.
BGH-Urteil zur Endgerätefreiheit
Nicht nur am heimischen Internet- und Festnetzanschluss („Routerfreiheit“) können Nutzer ihr Gerät frei wählen, auch den Handytarif dürfen sie in jedem Gerät ihrer Wahl verwenden. Das hat 2021 bereits das Landgericht München 1 entschieden, als o2 Kunden im damals angebotenen o2 Free Unlimited Tarif vorschreiben wollte, dass dieser nur in einem Handy, Tablet oder Smartphone und nicht in einem mobilen Router verwendet werden dürfe.
Dass das gegen geltendes Recht verstößt, hat nun der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 88/22 bestätigt. Denn ein Blick auf die Vorinstanzen, die im Urteil aufgeführt werden, macht deutlich, dass es sich hierbei um eben jeden Fall handelt, bei dem der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Netzbetreiber o2 geklagt hatte. Nach dem Landgericht war dieser zum Oberlandesgericht und von dort zum Bundesgerichtshof gewandert. Das Urteil besagt, dass Kunden deutscher Mobilfunkunternehmen selbst entscheiden können, welche Geräte sie für die mobile Kommunikation nutzen. Eine Vorgabe durch den Anbieter, zum Beispiel im Kleingedruckten oder den Tarifdetails, ist nicht zulässig.
Handyverträge mit Geräten nach Wahl nutzen
Konkret nutzte o2, gegen den sich das Urteil des BGH richtet, folgenden Passus in den AGB:
Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern).
Der BGH urteilte jedoch, dass dieser gegen mehrere EU-Normen und Richtlinien verstößt und daher unzulässig ist. Diese Normen, die für alle Mitgliedsstaaten gleichermaßen gelten, legen fest, dass Nutzer „den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl“ verwenden können und das unabhängig davon, „ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt“. Vereinfacht gesagt heißt das, dass Anbieter zwar den Zugangspunkt zum Internet in Form einer Simkarte, eines Tarifs und der notwendigen Infrastruktur bereitstellen, nicht jedoch darüber bestimmen dürfen, wie dieser Zugangspunkt von den Kunden genutzt wird.
Entsprechende Klauseln und Bestimmungen, die Kunden so einschränken, dass sie nicht mehr Geräte ihre Wahl nutzen können, sind daher unwirksam und dürfen nicht verwendet werden. Wer einen Vertrag nutzt, in dem sich ein solcher Passus findet, kann diesen also getrost ignorieren und die Simkarte in jedes Gerät seine Wahl einlegen.
FAQ zum BGH-Urteil zur Endgerätfreiheit
Was hat der BGH entschieden?
Der BGH hat klar gemacht, dass Kunden selbst entscheiden können, in welchen Geräten sie ihre Tarife nutzen. Eine Vorgabe durch den Anbieter ist unzulässig.
Wer hatte vor dem BGH geklagt?
Die Klage hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband eingereicht und gegen o2 gerichtet. Der Netzbetreiber verwendete damals einen Passus im hauseigenen o2 Free Unlimited Tarif, der es Kunden untersagte, diesen in einem Router mit einem kabelgebundenen Stromanschluss zu verwenden. Nach mehrere Instanzen landete der Fall schließlich vor dem BGH.
Was bedeutet das Urteil für Kunden?
Kunden können Dank des Urteils selbst entscheiden, in welchen Geräten sie ihre Tarife nutzen möchten. Eine Vorgabe durch den Anbieter ist unzulässig.